Wohnbeihilfe in Polen: Wie man finanzielle Unterstützung für die Mietzahlung erhält.

Wohnbeihilfe in Polen: Wie man finanzielle Unterstützung für die Mietzahlung erhält
Wohnbeihilfe in Polen: Wie man finanzielle Unterstützung für die Mietzahlung erhält

Die Gemeinden in Polen bieten finanzielle Unterstützung für Personen an, die in einer schwierigen Lebenslage sind

In Polen gewähren die Gemeinden finanzielle Hilfe für Menschen, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden, in Form von Wohnunterstützung. Diese Subvention dient zur Deckung der Miet- und Nebenkosten für diejenigen, die bestimmten Kriterien entsprechen.

Um Wohnhilfe zu erhalten, müssen drei grundlegende Anforderungen erfüllt sein. Erstens muss der Antragsteller ein Wohnrecht haben - Eigentümer, Mieter sein oder ein Gerichtsurteil über das Recht auf alternativen oder sozialen Wohnraum haben. Zweitens gibt es Einkommensgrenzen: Für alleinstehende Bürger darf das Einkommen 40% des durchschnittlichen Monatsgehalts nicht überschreiten, für Mehrpersonenhaushalte sind es 30%. Drittens muss die Wohnfläche den festgelegten Normen je nach Anzahl der Personen im Haushalt entsprechen.

Die durchschnittliche Höhe der Hilfe liegt zwischen 250 und 380 Zloty pro Monat, kann jedoch in Einzelfällen variieren, so die Experten für soziale Sicherheit. Diese Zulage ist von der Einkommenssteuer befreit, was sie für die Empfänger attraktiv macht.

Die Wohnhilfe deckt die Kosten für die Miete, Nebenkosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie Müllgebühren ab. Die Zahlungen werden direkt an den Hausverwalter oder eine andere bevollmächtigte Person überwiesen, um eine gezielte Verwendung der Mittel sicherzustellen.

Um die Subvention zu beantragen, muss man sich an die Gemeindeverwaltung oder das Sozialamt am Wohnsitz wenden und die erforderlichen Unterlagen einreichen: die Einkommenssteuererklärung der letzten drei Monate, Dokumente zur Bestätigung der Wohnkosten, die letzte Stromrechnung, Einkommensbescheinigungen aller erwachsenen Bewohner der Wohnung. Die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe trifft der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, und im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen Berufung bei der Kommission der Kommunalverwaltung einlegen.


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