Die Pensionskasse erläuterte, wie die Zeiträume von 1998 bis 2024 in die Rentenversicherung einfließen.

Die Pensionskasse erläuterte, wie die Zeiträume von 1998 bis 2024 in die Rentenversicherung einfließen
Die Pensionskasse erläuterte, wie die Zeiträume von 1998 bis 2024 in die Rentenversicherung einfließen

Die Pensionskasse erklärte, wie die Zeiträume von 1998 bis 2024 in die Rentenversicherung einfließen.

Der Pressedienst der Pensionskasse in der Dnipropetrowsk-Region gab bekannt, dass alle Arbeitszeiträume vor der Einführung des neuen Sozialversicherungsgesetzes automatisch in die Rentenversicherung eingerechnet werden.

Das Gesetz legt klar fest, welche Arbeitszeiträume für den Erhalt von Zahlungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in die Rentenversicherung einbezogen werden können:

  • Zeiträume der Sozialversicherung mit Beitragszahlung;
  • Zeiträume ohne Beitragszahlung (Elternzeit, Zahlungen für andere Arten der Sozialversicherung);
  • Zeiträume nach 2016, in denen keine Sozialversicherung erforderlich war, aber ein Beitrag geleistet wurde.

Bis 2011 wurden nur die Zeiträume mit tatsächlicher Beitragszahlung in die Rentenversicherung einbezogen.

Bis zum 31. Dezember 2010 war das Hauptdokument zur Bestätigung der Versicherungszeit das Arbeitsbuch, und alle Perioden der Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags wurden anerkannt.

Von 19. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2010 wurde die Versicherungszeit nach speziellen Regelungen berechnet, in denen die Regelung zur Anrechnung der Arbeit im Ausland nicht festgelegt war.

Für die Zeit bis zum 19. Oktober 1998 wurde die Versicherungszeit nach den Regelungen berechnet, die die Berechnung der ununterbrochenen Arbeit für die Gewährung von Leistungen festlegten.

Die Arbeit im Ausland wird für die Auszahlung von Krankenscheinen angerechnet, wenn dies durch internationale Verträge, die in der Ukraine ratifiziert wurden, vorgesehen ist.

Die Pensionskasse erklärte die Notwendigkeit der Versicherungszeit für den Renteneintritt.


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