Die Ukraine hat die Regelungen für die Gewährung von Aufschüben für einige Wehrpflichtige geändert.

Die Ukraine hat die Regelungen für die Gewährung von Aufschüben für einige Wehrpflichtige geändert
Die Ukraine hat die Regelungen für die Gewährung von Aufschüben für einige Wehrpflichtige geändert

Änderungen bei der Gewährung von Aufschüben für Pflegerinnen und Vormünder

Die Regierung der Ukraine hat Änderungen bei der Gewährung von Aufschüben für Pflegerinnen und Vormünder veröffentlicht. Dies berichtet die 'Gerichts- und Rechtszeitung'.

Die Änderungen betreffen die Verfahrensweise bei der Einberufung von Bürgern zum Militärdienst während der Mobilmachung und in besonderen Zeiten. Sie betreffen den Dokumentensatz, der für die Bearbeitung des Aufschubs vorgelegt werden muss. Insbesondere wurde ein neuer Punkt 58-1 mit folgendem Inhalt hinzugefügt.

In dem Antrag auf Gewährung des Aufschubs müssen Pflegerinnen, die sich um einen kranken Vater oder eine kranke Mutter oder Ehefrau (Ehemann) kümmern, angeben, dass keine anderen erwerbsfähigen Familienmitglieder vorhanden sind, die die Pflege übernehmen können.

Wehrpflichtige, die sich um eine kranke Ehefrau (Ehemann), ein Kind oder ihren eigenen Vater oder ihre eigene Mutter kümmern, geben keine Informationen über andere erwerbsfähige Familienmitglieder an, die die Pflege übernehmen können.

Im Antrag müssen auch die Personen angegeben werden, die nicht wehrpflichtig sind und die verpflichtet sind, die Person zu unterstützen, um die sich gekümmert wird. Wenn mehrere Wehrpflichtige vorhanden sind, ist eine Erklärung einer behinderten Person der Gruppe I oder II hinzuzufügen.

Diese Änderungen betreffen auch Wehrpflichtige, die sich um Familienmitglieder bis zum zweiten und dritten Verwandtschaftsgrad kümmern, die behindert der Gruppe I oder II sind.

Außerdem wurden Änderungen an den Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Feststellung einer dauerhaften Pflege vorgenommen. Wehrpflichtige, die dauerhaft pflegen und keine Entschädigung erhalten, müssen sich an den entsprechenden Rat der Verwaltung an der gemeldeten Wohnadresse wenden. Dem Antrag müssen Angaben zum Wehrpflichtigen und der zu pflegenden Person hinzugefügt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Feststellung der Tatsache der dauerhaften Pflege prüfen muss, ob andere Personen vorhanden sind, die sich um die pflegebedürftige Person kümmern. Der Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss durch entsprechende Dokumente belegt sein.

Zudem wurden Änderungen bei den Dokumenten vorgenommen, die das Recht auf Aufschub für verschiedene Kategorien von Personen, die eine dauerhafte Pflege leisten, bestätigen.

Es wird betont, dass den Abiturienten erläutert wurde, wie sie in die Mobilmachung und die militärische Registrierung einbezogen werden können.


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